Die Belegung erfragen Sie bitte direkt bei der Verwalterin der Grillhütte:
Die Vermietung findet z. Zeit nur für Berghöfer statt.
Vermietung nur über:
grillhütte-berghofen@web.de
Folgende Angaben sind notwendig:
Name, Vorname des Antragstellers
Adresse
Geb. Datum
Handy-Nr.
Grund der Veranstaltung
Preise:
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Benutzungsordnung:
1. Die Grillstationen der Stadt Battenberg sind öffentliche Einrichtungen. Sie werden den Benutzern auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Battenberg hat die Vermietung der Grillstation Berghofen an den Heimat- und Geschichtsverein Berghofen übertragen. Der HGV Berghofen erhebt die Gebühren nach Nr. 12 dieser Benutzerordnung und übt das Hausrecht aus.
Die Benutzung der Grillstationen der Stadt Battenberg ist nur zulässig, wenn vorher die schriftliche Genehmigung durch den genannten Verein erteilt wurde.
2. Mit der Erteilung der Genehmigung und der Benutzung unterwerfen sich die Benutzer dieser Benutzerordnung.
3. Bei Gruppen, Vereinen und dergleichen ohne eigene Rechtsperson haften die Benutzer gesmtschuldnerisch.
4. Die Benutzer haben die Grillstation mit den dazugehörigen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach der Benutzung ohne Rücksicht auf den übernommenen Zustand gereinigt und sauber zu verlassen. Diese Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Nachbargrundstücke, sowie auf die Zu- und Abfahrtswege, soweit diese beeinträchtigt wurden.
5. Die Benutzer haben die anfallenden Abfälle in die dafür bereitstehenden Müllgefäße einzufüllen. Aschereste sind in gesondert bereitgestellten Behälter zu füllen.
6. Das Grundstück der Grillstation darf nur mit Kraftfahrzeugen zum Be- und Entladen befahren werden. Das Abstellen oder Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon be- und entladende Fahrzeuge.
7. Die Benutzung der Grillhütte erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Schadenshaftung durch die Stadt Battenberg bzw. den Heimat- und Geschichtsverein Berghofen wird ausgeschlossen.
8. Für Schäden, die sich auchg durch ordnungswidriges oder fahrlässiges Verhalten oder aus dem Umgang mit offenem Feuer ergeben, haften die Benutzer. Beio erhöhter Waldbrandgefahr kann eine Benutzung der Grillstation kurzfristig untersagt werden. Wird gemäß § 17 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) ein Brandsicherheitsdienst angeordnet, wird dieser von der örtlichen Feuerwehr durchgeführt; den Anweisungen des Brandschutztes ist Folge zu leisten. Die Kosten tragen die Benutzer in der durch Satzung der Stadt Battenberg bestimmten Höhe.
9. Auf der gemauerten Grillanlage darf nur Holzkohle verbrannt werden. Die Anlage der Feuerstelle außerhalb des Grills ist nur auf dem dafür vorgesehenen Platz zulässig.
10. Das Zelten und Übernachten auf dem Grillgelände der Grillstationen ist nicht gestattet.
11. Der Heimat- und Geschichtsverein Berghofen ist berechtigt, die Grillstation auf Kosten der Benutzer ordnungsgemäß herrichten, instandsetzen oder säubern zu lassen, wenn an den Einrichtungen der Grillstation Sachschäden aufgetreten sind oder den Auflagen dieser Benutzungsordnung nicht nachgekommen wird
12. Benutzungsgebühr ==> siehe Preise
13. An der Grillstaion in Berghofen sind Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr nicht mehr erlaubt. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 der Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) vom 16. Juni 1993 (GVBI. I S. 257) sind sinngemäß anzuwenden.
14. Die Benutzungsordnung tritt auf Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Battenberg, 06.05.2008
Der Magistrat der Stadt Battenberg (Eder)